Mitteilung von Prof. Dr. Frank Erbguth, vormaliger Schatzmeister des Arbeitskreises Botulinumtoxin und Ärztlicher Leiter der Klinik für Neurologie am Klinikum Nürnberg zu Zuschlägen auf GOP 16220
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich darf für den Bereich der KV Bayern (KVB) mitteilen, dass es zwar nicht zu einer eigenen EBM GOP gekommen ist, dass aber seit 01.04.2018 „Zuschläge“ auf die Botulinumtoxin-Behandlungen abrechenbar sind. Diese sind Zuschläge auf die GOP 16220 (= Neurologisches Gespräch, neurologische Behandlung, Beratung, Erörterung und/oder Abklärung).
Sie sind berechenbar bei
Erstbehandlung einer Dystonie (einmal im Leben des Versicherten) | 97191H |
Behandlung von Dystonien | 97191I |
Behandlung von Spastik und chronischer Migräne | 97191J |
Behandlung von Hyperhidrose | 97191K |
Diese Ziffern sind jeweils mit der 16220 zeitgleich anzusetzen (man kann in den meisten Abrechnungsprogrammen eine neue Ziffer kreieren).
Eine Extra-Genehmigung benötigt man nicht. Auch brauchen Ermächtigte eigentlich keine formale Änderung ihres Ermächtigungsumfangs zu beantragen. Es ist aber anzuraten, der KV dies mitzuteilen, damit diese das intern in die abrechenbaren Ziffern aufnimmt, weil evtl. die Abrechnungsstelle Probleme macht.
Das ist zwar keine Hurra-Aktion – aber nach Jahren des Kampfes für eine GOP immerhin ein Signal, dass die Injektion „Im EBM-System“ angekommen ist – zumindest in Bayern.
Beste Grüße
Ihr
Prof. Dr. med. Dipl. Psych. Frank Erbguth